AGB / AVI: BGU - Dr. Schott & Dr. Straub GbR (Stand: 01/2015)


ALLGEMEINE VERTRAGSBESTIMMUNGEN ZUM INGENIEURVERTRAG (AVI)


§ 1

Verpflichtungen des Auftragnehmers

1. Die Leistungen des "Büros für Geotechnik und Umweltfragen (BGU) - Dr. Schott & Dr. Straub GbR" mit Sitz in 82319 Starnberg, Glatzer Str. 5 (im folgenden als Auftragnehmer bezeichnet) entsprechen dem Stand der Wissenschaft, den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen.

2.
Der Auftragnehmer vertritt als Sachverwalter des Auftraggebers keine Unternehmer- und Lieferanteninteressen.

3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, schriftliche Anordnungen des Auftraggebers zu berücksichtigen; etwaige Bedenken hiergegen wird er dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen.

4. Die Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen wird durch Anerkennung oder Zustimmung des Auftraggebers nicht eingeschränkt.

5. Der Auftragnehmer bindet sich bei der Bearbeitung der Leistungen an sein Angebot. Wird erkennbar, dass die genehmigten Kosten nicht ausreichen, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber über die voraussichtlichen Mehrkosten unverzüglich unterrichten und mögliche Einsparungen aufzeigen.


§ 2

Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer
und anderen fachlich Beteiligten

 

1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den anderen fachlich Beteiligten die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können.

2. Beim Auftreten von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten wird der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich eine Entscheidung des Auftraggebers anfordern.

3. Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei seinen zu erbringenden Leistungen kostenfrei und ohne vermeidbare Verzögerungen. Er übernimmt selbst folgende Leistungen:

a) Stellung von kopierfähigen Lageplänen im benötigten Maßstab, soweit dies zur Auftragsdurchführung nötig ist;
b) Einholung von Genehmigungen und Betretungsrechten, falls dies zur Auftragsdurchführung nötig ist.

4. Der Auftraggeber darf Weisungen an die übrigen am Bau Beteiligten nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer erteilen, soweit dessen Aufgabenbereiche betroffen sind.



§ 3

Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer

1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Rechte und Interessen des Auftraggebers in Rahmen der ihm übertragenen Leistungen zu vertreten.

2.
Der Auftragnehmer darf finanziellen Verpflichtungen für den Auftraggeber nur eingehen, wenn Gefahr im Verzug ist und kein Einverständnis des Auftraggebers zu erlangen ist. Dies gilt auch für den Abschluß, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie die Vereinbarung neuer Preise.

3. Der Auftragnehmer wird ohne Einwilligung des Auftraggebers Dritten keine Pläne aushändigen und keine Auskünfte erteilen, die sich auf das Vorhaben beziehen.



§ 4

Auskunftspflicht des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung über seine Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung Auskunft zu erteilen, bis das Rechnungsverfahren für die Maßnahme abgeschlossen ist.



§ 5

Herausgabeanspruch des Auftraggebers

Die von dem Auftragnehmer zur Vertragserfüllung angefertigten Unterlagen, Pläne, Zeichnungen oder Transparentpausen sind dem Auftraggeber nach Beendigung der Leistungen und deren Honorierung auszuhändigen. Sie werden dessen Eigentum. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet diese länger als 5 Jahre aufzubewahren.

Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber spätestens nach Erfüllung seines Auftrags zurückzugeben.



§ 6

Urheberrecht, Eigentumsvorbehalt

1. Die vom Auftragnehmer erstellten Gutachten, Pläne sowie sonstige Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt.

2. Der Auftraggeber ist zur Veröffentlichung des vom Auftragnehmer bearbeiteten Objektes nur unter dessen Namensnennung und mit schriftlicher Genehmigung des Auftragnehmers berechtigt. Der Auftragnehmer bedarf zur Veröffentlichung der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.

3. Der Auftraggeber hat kein Recht, die Planung für ein anderes als das Vertragsobjekt zu nutzen. Eine Weitergabe an fachlich beteiligte Dritte darf nur ungekürzt erfolgen.

4. Die Durchführung der Arbeiten erfolgt bis zur vollständigen Bezahlung unter Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers.




§ 7

Zahlungen

1. Das Honorar wird fällig, wenn die Leistungen vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist.

2. Abschlagszahlungen sind auf Anforderung des Auftragnehmers nach dem jeweiligen Stand der erbrachten Leistungen oder nach einem gesondert aufgestellten Zahlungsplan anzuweisen.

3. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes gegen den Honoraranspruch des Auftragnehmers ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.

4. Nebenkosten (§ 8) werden gesondert berechnet, sofern nichts anderes vereinbart wurde.




§ 8

Nebenkosten

1. Die bei der Ausführung des Auftrages angefallenen Auslagen (Nebenkosten) des Auftragnehmers werden, soweit sie zur Auftragsausführung nötig waren, neben den Honoraren berechnet.

2. Zu den Nebenkosten gehören insbesondere:

a) Post- und Fernmeldegebühren, Porti;
b) Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und von schriftlichen Unterlagen sowie Anfertigungen von Filmen und Fotos;
c) Fahrtkosten für Reisen;
d) Kosten für Vervielfältigung (Druck- und Kopierkosten), Bindekosten (bei 2-facher Berichts- oder Gutachten-Ausfertigung).

3. Nebenkosten werden pauschal abgerechnet, sofern nicht bei Auftragserteilung eine Abrechnung nach Einzelnachweis schriftlich vereinbart wurde.



§ 9

Umsatzsteuer


Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer, die auf sein Honorar und auf die Nebenkosten entfällt. Dies gilt auch für Abschlagszahlungen nach § 7 Abs.2.



§ 10

Kündigungen

1. Auftragnehmer und Auftraggeber können das Vertragsverhältnis nur aus wichtigem Grund kündigen. Einer Kündigungsfrist bedarf es nicht.

2. Wird aus einem Grund gekündigt, den der Auftraggeber zu vertreten hat, erhält der Auftragnehmer für die ihm übertragenen Leistungen die vereinbarte Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen. Diese werden auf 50 % der Vergütung für die noch nicht erbrachten Leistungen festgesetzt.

3. Hat der Auftragnehmer den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind nur die bis dahin erbrachten, nachgewiesenen Leistungen zu vergüten und die nachweisbar entstandenen Nebenkosten zu erstatten. Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers bleibt unberührt.

4. Bei einer vorherigen Kündigung des Vertragsverhältnisses bleiben die Ansprüche nach §§ 4 bis 6 unberührt.



§ 11

Haftung und Verjährung

1. Der Auftragnehmer haftet entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. In allen anderen Fällen beschränkt sich sein Haftung auf solche Schäden, die dem Grunde und der Höhe nach durch die Haftpflichtversicherung gemäß § 12 gedeckt sind. Für Schäden, die ausnahmsweise nicht versicherbar sind, haftet der Auftragnehmer bis zur Höhe des Honorares für die Leistungsphase, in die die Pflichtverletzung fällt.

2. Im Falle seiner Inanspruchnahme kann der Auftragnehmer verlangen, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird.

3. Die Haftung des Auftragnehmers erstreckt sich nicht auf Schäden, deren Entstehung durch Dritte mitverschuldet wurde, gegen deren Beauftragung durch den Auftraggeber der Auftragnehmer begründete Bedenken geltend gemacht hatte.

4. Die Ansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertragverhältnis verjähren mit Ablauf von zwei Jahren, sofern vertraglich keine andere Frist vereinbart wird, längstens jedoch in 5 Jahren. Verjähren die Ansprüche des Auftraggebers gegen die übrigen an der Planung und Ausführung des Objektes Beteiligten zu einem früheren Zeitpunkt, so endet auch die Verjährungsfrist für alle Ansprüche des Auftraggebers im Zusammenhang mit Leistungen aus diesem Vertrag zum gleichen Zeitpunkt.

5. Die Verjährung beginnt mit der Erfüllung der letzten gemäß dem erhaltenen Auftrag zu erfüllenden Leistungen.

6. Für bei Bohrarbeiten eingetretene Schäden an unterirdischen Leitungen o.ä. tritt der Auftragnehmer nur ein, wenn dieser ausdrücklich und in schriftlicher Form die Spartenklärung übernommen hat.




§ 12

Haftpflichtversicherung

1. Der Auftragnehmer haftet bei Eintritt eines von ihm zu verantwortenden Schadensfalles im Rahmen seines Versicherungsschutzes bis zur Höhe der angegebenen Deckungssummen.

2. Deckungssummen laut Versicherungsvertrag:

für Personenschäden und/oder :

für sonstige Schäden (Sach- und Vermögens-Schäden): € 1. 500.000,--




§ 13

Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist Sitz des Auftragnehmers.

2. Gerichtsstand für Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers.



§ 14

Auftragserteilung, Änderungen, Teilnichtigkeit

1. Die Auftragserteilung für die durchzuführenden Arbeiten erfolgt durch den Auftraggeber auf der Basis des vorliegenden Ingenieurvertrages in schriftlicher Form.

2.
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabsprachen bedürfen der Schriftform.

3. Bei Inkrafttreten neuer oder der Änderung bestehender einschlägiger Honorarordnungen erfolgt die Abrechnung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erbrachter Leistungen nach den neuen bzw. geänderten Richtlinien.

4. Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen diese Vertrages wird davon die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Anstelle nichtiger Bestimmungen gilt, was dem gewollten Zweck im gesetzlich erlaubten Sinne am nächsten kommt.

 

Ende der AVI